Satzung

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26 Oktober 2007 in Pohlheim.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1 Der Verein führt den Namen „Alenya – Verein für orientalischen Tanz und Kultur“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.
  • 2 Sitz des Vereins ist in Pohlheim
  • 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist ( § 52 AO) in Hinsicht auf den interkulturellen Austausch die orientalische Kultur und den orientalischen Tanz zu pflegen, insbesondere die Öffentlichkeit dafür zu interessieren und sich sozial und kulturell zu engagieren.

Ziel und Zweck des Verbandes ist unter anderem, die Förderung der Völkerverständigung.

Der Verein soll das Verständnis für Kultur, Kunst und Lebensweise der Völker des Mittelmeerraumes und Orients wecken und vertiefen und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden
  • aktive Teilnahme an kulturellen und tänzerischen Veranstaltungen, Seminaren und Workshops, sowie Aufbau eigener Tanzgruppen
  • Durchführung von Tanz- und Kulturveranstaltungen, Workshops, Seminaren
  • Beteiligung an Kulturprojekten auf den genannten Gebieten die gem. der Satzung den Zweck den Verein unterstützen

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.

Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB ).

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und behält sich vor den Aufnahme abzulehnen. Er teilt dem Antragsteller ggf. die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(3) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Passive Mitglieder fördern den Vereinszweck durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

Aktive Mitglieder fördern den Vereinszweck außerdem durch persönliche Aktivitäten. Mitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Vergünstigungen eingeräumt werden.

Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste um den orientalischen Tanz- und Kulturverein ausgezeichnet haben, können Ehrenmitglied/Ehrenmitglied auf Lebenszeit werden.

Die Ehrenmitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit wird auf Vorschlag des Vorstandes verliehen und bedarf der einfachen Mehrheit durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden, die diese bei Tätigkeit im bzw. für den Verein an Körper, Gesundheit oder Vermögen erleiden.

(5) Mitglieder haben

  • Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • Informations- und Auskunftsrechte
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

Alle Mitglieder haben ihre Rechte persönlich auszuüben.

Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 3 Ziffer 5 erwähnten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts.

Minderjährige Mitglieder können durch ihre gesetzlichen Vertreter (§§§ 1626, 1631 BGB) vertreten werden. In diesem Fall sind die Rechte des minderjährigen Mitglieds einheitlich auszuüben.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluß aus dem Verein
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

(6a) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Halbjahres möglich.

(6b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

(6c) Uber den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet und dies in der Beitragsordnung festsetzt.

(2) Der Betrag ist halbjährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr anteilig zu entrichten.

(3) Mitgliedsbeiträge, Spenden und eventuelle Gewinne dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(4) Vorstandmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 6

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 8 Personen,

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • und bis zu 6 Beisitzer

Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Außenvertretung des Vereins) ist die/der erste Vorsitzende, deren/dessen Stellvertreter/in, und Beisitzer/innen.

Der/die Vorsitzende und Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Darüber hinaus gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen
  • Verwaltung des Vereinsvermögens / Entscheidung über Investitionen
  • ggf. die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlichbesetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen.

Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

(7) Die Beschlüsse des Vorstandes müssen mit der Mehrheit der Erschienenen entschieden werden.

(8) Im Einzelfall kann der/die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per e-mail erfolgt. Es gelten, die Bestimmungen dieser Satzung.

Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest.

Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über e-mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(9) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

§ 7

Ehrenämter im Verein

(VBG – Klausel )

(1) Neben den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung können im Verein gem. §3 Abs. 3 dieser Satzung weitere Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste um den orientalischen Tanz- und Kulturverein ausgezeichnet haben, Ehrenmitglied werden.

(2) Die Bestellung der Ehrenämter erfolgt nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gem. der Satzung
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Erlass von Ordnungen
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen wenn:

  • der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag nach der Aufgabe der Einladung zur.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem Beisitzer geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen (Eltern für Kinder) möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten :

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( in Zahl der JA-/Nein-Stimmen, der Enthaltungen, und der ungültigen Stimmen )
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9

Kassenprüfung

(1) Die/der Schatzmeister/in ist verantwortlich für die Finanzen des Vereins und die gesamte Kassenführung und hat jährlich nach Prüfung der Kasse den Kassenbericht vorzulegen.

§ 10

Auflösung

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke aus dem kulturellem Umfeld, im Sinne der Satzung von „Alenya – Verein für orientalischen Tanz und Kultur.“

§ 11

Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.10.2007 beschlossen.

Pohlheim, den 26.10.2007